Verfahren in Wildschadensangelegenheiten

  • Leistungsbeschreibung

    Durch gesetzliche Neuregelung ist der Termin zur gütlichen Einigung ohne Wildschadenschätzer entfallen. Dies bedeutet eine Beschleunigung des Verfahrens. Da künftig der amtliche Wildschadenschätzer zum Gütetermin immer geladen werden muss, entstehen bereits in diesem Verfahrensschritt Kosten. Die Entschädigung für den amtlichen Wildschadenschätzer wurde ebenfalls durch gesetzliche Neuregelung erhöht. Der Schätzer erhält zukünftig als Sachverständiger für die 1. Stunde ein Honorar in Höhe von 50,00 € und für jede weitere Stunde 25,00 €.

    Verfahrensablauf

    1. Der Wildschaden ist innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme ausschließlich bei der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung schriftlich anzumelden.
      Anmeldeformulare sind bei der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher erhältlich oder können hier heruntergeladen werden:
      Wildschadensanmeldung (landwirtschaftliche Schäden)
      Wildschadensanmeldung (fortswirtschaftliche Schäden)
      Die Anmeldung ist per Brief oder Fax an die Verbandsgemeindeverwaltung zu übermitteln. Aus Beweisgründen müssen wir auf die schriftliche Geltendmachung des Schadens bestehen. Wird der Schaden verspätet angemeldet, entfällt der Schadensersatzanspruch (§ 34 Bundesjagdgesetz) und das Verfahren muss kostenpflichtig abgelehnt werden.
    2. Der Geschädigte muss (nach der Anmeldung) zunächst selbst versuchen, sich mit dem Ersatzpflichtigen über die Regulierung es Schadens einvernehmlich zu einigen. Spätestens innerhalb einer Woche nach der Anmeldung eines Wildschadens hat der Geschädigte mitzuteilen, dass eine einvernehmliche Regelung zwischen ihm und dem Ersatzpflichtigen nicht möglich war. Auch Angaben zur Schadenshöhe sind bis zu diesem Zeitpunkt zwingend zu machen. Die Schadenshöhe (Forderung des Geschädigten) ist anzugeben, da sie als Grundlage für die spätere Verteilung der Verfahrenskosten dient. Bei verspäteter Mitteilung wird die Durchführung des Verfahrens abgelehnt. Der Geschädigte müsste dann Klage vor dem Amtsgericht erheben.
    3. Sofern keine Einigung erfolgt, beraumt die Verbandsgemeindeverwaltung zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung unverzüglich einen Termin am Schadensort an. Es wird der Geschädigte, der Pächter und der Jagdvorsteher zu diesem Termin geladen. Neu ist, dass zu diesem Termin immer ein Wildschadenschätzer zu laden ist. Kommt eine gütliche Einigung zu Stande, so ist darüber eine Niederschrift aufzunehmen und von allen Beteiligten zu unterzeichnen. Die Niederschrift muss insbesondere die Art des Schadens, seine Höhe und den Zeitpunkt der Erstellung sowie die Verteilung der Kosten des Vorverfahrens (Honorar für den Wildschadenschätzer) enthalten. Mit der gütlichen Einigung ist das behördliche Verfahren beendet. Für die Niederschrift werden Gebühren erhoben.
    4. Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung auf Grund der Feststellungen des Wildschadenschätzers einen schriftlichen Vorbescheid. Die Beteiligten können keinen Widerspruch einlegen und es findet daher auch kein Verfahren vor dem Kreisrechtsausschuss statt. Gegen den Vorbescheid können die Beteiligten jedoch Klage vor dem Amtsgericht erheben. Die Verbandsgemeinde ist nicht Beteiligte des Verfahrens. Für den Vorbescheid werden ebenfalls Gebühren erhoben.

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Zuständige Mitarbeitende