Verbrennen pflanzlicher Abfälle

  • Leistungsbeschreibung

    Vollzug der Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen

    Die Verbrennung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen wird durch Landesverordnung vom 04. Juli 1974 (GVBl. S. 299), zuletzt geändert am 28. September 2005 durch § 63 des Landesnaturschutzgesetzes (GVBl. S. 397) geregelt.

    Die Verwertung pflanzlicher Abfälle hat schon nach dem bestehenden Bundesabfallrecht zur Schonung der natürlichen Ressourcen Vorrang vor der Beseitigung. Das künftige Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes verstärkt diese abfallwirtschaftliche Zielstellung.

    Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen und Grüngut ist generell verboten!

    Unter Grüngut bzw. pflanzlichen Abfällen versteht man organische Materialien, die im Wesentlichen im Rahmen der Bewirtschaftung von Hausgärten, Wohn- und Parkanlagen, Friedhöfen, Gärtnereien und der Landschaftspflege anfallen. Hierzu gehören insbesondere Strauch-, Baum- und Heckenschnitt, aber auch Gras, Laub, Moos und Blumen.

    Neben einer Kompostierung besteht auch die Möglichkeit, pflanzliche Abfälle über die im Kreisgebiet flächendeckend eingerichteten Grüngutannahmestellen zu entsorgen.

    Grüngutannahmestelle der Verbandsgemeinde Sepicher

    54662 Speicher
    Am Sportplatz
    Tel.: 06562-2899

    Öffnungszeiten: 1. März bis 30. November
    Samstag: 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
    Mittwoch:  16.30 Uhr bis 18.30 Uhr

    Vom 01. Dezember bis 28./29. Februar am 1. Samstag im Monat in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr.