Bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Leistungsbeschreibung
Die neue Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird nach dem 4. Kapitel des SGB XII gewährt.
Antragsberechtigt auf Leistungen der neuen Grundsicherung sind alle Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der BRD, die das 65. Lebensjahr vollendet haben sowie dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres.Die Leistungen der Grundsicherung sind abhängig von der Bedürftigkeit. Vorhandenes Einkommen und Vermögen müssen wie bei der Sozialhilfe vorrangig eingesetzt werden. Dazu zählen beispielhaft:
- Renten
- Erwerbseinkommen
- Miet- und Pachteinnahmen
- Unterhaltsleistungen
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Haus- und Grundvermögen
- Rückkaufswerte aus Versicherungen
- Bar- und Bankguthaben
Nicht angerechnet werden unter anderem:
- Schonvermögen in Höhe von 5.000,-- Euro (einschließlich Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege und Blindenhilfe);
für jede weitere unterhaltene Person erhöht sich das Schonvermögen um 500,-- Euro.
Des Weiteren wurden die Leistungen für die bisherigen Sozialhilfeempfänger in das Arbeitslosengelt II (Hartz IV) integriert. Zuständig ist hier das Jobcenter Bitburg-Prüm, Maria-Kundenreich-Straße 7, 54634 Bitburg. Auskünfte erhalten Sie dort unter der Telefon-Nr. 06561 / 96 76 73.
Hilfe zum LebensunterhaltLeistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) erfolgen daher nur noch in bestimmten Einzelfällen über die hiesige Verbandsgemeinde.
Keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung gem. SGB XII 4. Abschnitt haben Personen:- die über entsprechendes Einkommen und/oder Vermögen verfügen,
- soweit Unterhaltsverpflichtete über ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 100.000,-- Euro verfügen,
- die ihre Bedürftigkeit innerhalb der vergangenen 10 Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben,
- ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylrecht erhalten.
Die Grundsicherungsleistungen umfassen:
- den notwendigen Lebensbedarf nach Regelsätzen
- die tatsächlich angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung
- ggf. anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
- Mehrbedarf bei Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen aG und G oder ärztlich bescheinigter kostenaufwendiger Ernährung
Die Antragstellung erfolgt bei der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher, Zimmer 007 (Herr Ney), Bahnhofstr. 36, 54662 Speicher.