Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen, Schutz der Gottesdienste

  • Leistungsbeschreibung

    Nachfolgend möchten wir auszugsweise über das Landesgesetz zum Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz ?LFtG-) informieren.

    Die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage und die kirchlichen Feiertage sind nach Maßgabe des LFtG geschützt. Der Schutz gilt von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr.

    Gesetzliche Feiertage sind:

    • der Neujahrstag
    • der Karfreitag
    • der Ostermontag
    • der 1. Mai
    • der Tag Christi ? Himmelfahrt
    • der Pfingstmontag
    • der Fronleichnamstag
    • der Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober)
    • der Allerheiligentag (1. November)
    • der 1. und 2. Wehnachtstag (25. und 26. Dezember)
    Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind alle bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprechen.

    An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist bis zur Beendigung des Hauptgottesdienstes alles zu unterlassen, was dem Gottesdienst stören kann.

    Insbesondere sind verboten:

    • öffentliche Veranstaltungen sowie Aufzüge und Umzüge, soweit sie nicht der Religionsausübung oder der seelisch geistigen Erbauung dienen.
    • alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen, wenn nicht ein höheres Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder der Volksbildung vorliegt.
    • sportliche und turnerische Veranstaltungen
    Diese Verbote gelten nicht für den 1. Mai und den Tag der Deutschen Einheit.

    Als Zeitpunkt der Beendigung des Hauptgottesdienstes gilt 11.00 Uhr.


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende