Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen, Schutz der Gottesdienste
Leistungsbeschreibung
Nachfolgend möchten wir auszugsweise über das Landesgesetz zum Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz ?LFtG-) informieren.
Die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage und die kirchlichen Feiertage sind nach Maßgabe des LFtG geschützt. Der Schutz gilt von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr.
Gesetzliche Feiertage sind:
- der Neujahrstag
- der Karfreitag
- der Ostermontag
- der 1. Mai
- der Tag Christi ? Himmelfahrt
- der Pfingstmontag
- der Fronleichnamstag
- der Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober)
- der Allerheiligentag (1. November)
- der 1. und 2. Wehnachtstag (25. und 26. Dezember)
An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist bis zur Beendigung des Hauptgottesdienstes alles zu unterlassen, was dem Gottesdienst stören kann.
Insbesondere sind verboten:
- öffentliche Veranstaltungen sowie Aufzüge und Umzüge, soweit sie nicht der Religionsausübung oder der seelisch geistigen Erbauung dienen.
- alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen, wenn nicht ein höheres Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder der Volksbildung vorliegt.
- sportliche und turnerische Veranstaltungen
Als Zeitpunkt der Beendigung des Hauptgottesdienstes gilt 11.00 Uhr.