Belästigung durch Lärm von Rasenmähern
Leistungsbeschreibung
Belästigung durch Lärm von Rasenmähern- Neue Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - Aus gegebenem Anlass möchten wir auf die Bestimmungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. Bundesimmissionsschutzverordnung) hinweisen. Die Lärmschutzverordnung enthält Regelungen, die den Gebrauch von Maschinen und Geräten in bestimmten empfindlichen Bereichen einschränken. Insbesondere in Wohngebieten, an Sonn- und Feiertagen sowie der Abend- und Nachtzeiten gelten die nachfolgend aufgeführten besonderen Bestimmungen:
- Rasenmäher mit Elektro- oder Verbrennungsmotor, tragbare Heckenscheren und Motorkettensägen, Rasentrimmer und Rasenkantenschneider mit Elektromotor, Vertikutierer, Schredder/Zerkleinerer, sog. Häcksler mit Elektro- oder Verbrennungsmotor, Beton- und Mörtelmischer, Hochdruckwasserstrahlmaschi-nen und Motorhacken dürfen Werktags in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig, nicht betrieben werden.
- Zusätzliche Beschränkungen gelten für Freischneider, Grastrimmer und Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor, Laubbläser und Laubsammler. Diese Geräte dürfen Werktags in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und 17.00 Uhr bis 07.00 Uhr und an Sonn und Feiertagen ganztägig nicht betrieben werden.
- Freischneider, Grastrimmer und Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor, Laubbläser und Laubsammler die mit einem Umweltzeichen gekennzeichnet sind und daher als lärmarm eingestuft sind, dürfen Werktags durchgehend von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr betrieben werden.
- Zusätzlich zu den Bestimmungen der Bundesimmissionsschutzverordnung hat das Land Rheinland-Pfalz im Landesimmissionsschutzgesetz eine weitere Beschränkung für den Betrieb von Rasenmähern erlassen: Hiernach dürfen motorbetriebene Rasenmäher, die nicht mit einem Umweltkennzeichen versehen sind von Privatpersonen an Werktagen auch in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr nicht betrieben werden.