Rundfunkgebührenbefreiung

  • Leistungsbeschreibung

    Aus sozialen Gründen und in besonderen Härtefällen kann eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfolgen, damit dem Betroffenen ein gewisses Mindestmaß an gesellschaftlicher Kommunikation und eine Teilnahme am kulturellen Leben gewährleistet bleibt.

    Für die Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren ist die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (GEZ) ab dem 01.04.2005 zuständig. Die bisherige Zuständigkeit der Sozialbehörden entfällt. Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht werden ausschließlich auf Antrag gewährt. Voraussetzung ist, dass Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten werden und der Antragsteller zum in der nachstehend aufgeführten Übersicht aufgeführten Personenkreis gehört. Befreit werden kann der Haushaltsvorstand, dessen Ehegatte oder ein Haushaltsangehöriger für von ihm selbst zum Empfang bereitgehaltene Geräte, wenn mindestens eine der nachfolgenden Befreiungsvoraussetzungen erfüllt wird: Übersicht über Befreiuungskriterien und Vorzulegende Unterlagen (pdf - 42KB) Dem Antrag muss der Bewilligungsbescheid oder Schwerbehindertenausweis in beglaubigter Kopie beigefügt werden. Auch die von einer Behörde oder dem Amt für soziale Angelegenheiten ausgefertigte ?Bescheinigung zur Vorlage bei der Behörde? mit den entsprechenden Leistungsdaten wird von der GEZ akzeptiert. Die Sozialbehörde vermerkt das Eingangsdatum des Antrages bei der Behörde und bestätigt, dass der Bescheid im Original vorgelegen hat. Der ausgefüllte und vom Antragsteller unterschriebene Antrag ist mit dem erforderlichen Nachweis an die GEZ, 50656 Köln, zu senden. Die Antragsformulare sind bei den Sozialämtern bzw. den für die Empfänger von Arbeitslosengeld II zuständigen Behörden erhältlich. Auch besteht die Möglichkeit, die Antragsformulare bei der GEZ schriftlich oder telefonisch anzufordern. Im Internet können Antragsformulare unter www.gez.de herunter geladen werden.

    Ab wann wird eine Gebührenbefreiung wirksam?

    Die Befreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag bei der GEZ eingegangen ist. Wird der Antrag vor Ablauf eines gültigen Befreiungsbescheides gestellt, wird der Beginn der neuen Befreiung auf den Ersten des Monats nach Ablauf der Frist festgesetzt. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht zulässig, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeit-punkt vorgelegen haben.


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