Gewerbe anmelden

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Mit stehendem Gewerbebetrieb ist ein Gewerbe mit einer festen Betriebsstätte gemeint, von oder in der das Gewerbe ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn Sie:

    • einen Betrieb neu errichten,
    • eine Zweigniederlassung neu errichten,
    • eine unselbstständige Zweigstelle neu errichten,
    • einen bestehenden Betrieb übernehmen, zum Beispiel durch Kauf oder Pacht,
    • ein Einzelunternehmen in eine andere Rechtsform umwandeln,
    • einen Betrieb aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde verlegen (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe des Betriebs bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).

    Sie müssen Ihr Gewerbe gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs anmelden. Die Anmeldepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.

    Ausgenommen von einer Gewerbeanmeldung sind:

    • Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
    • Freie Berufe
    • Verwaltung eigenen Vermögens

    Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können. 

    Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, den zuständigen Behörden die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Speicher

    Anzeigepflicht

    Gemäß § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) ist derjenige, der einen selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle in der Verbandsgemeinde Speicher anfängt, verpflichtet, diesen Betrieb bei der Verbandsgemeinde Speicher anzuzeigen.

    Das Gewerbeanmeldungsformular (pdf-825kB) können Sie hier herunterladen.

    Ausgenommen von dieser Anzeigepflicht sind gemäß § 6 Abs. 1 der GewO folgende Betriebe:

    • Fischereien
    • Errichtung und Verlegung von Apotheken
    • Erziehung von Kindern gegen Entgelt
    • Unterrichtswesen
    • Tätigkeit der Rechtsanwälte und Notare
    • Tätigkeit der Rechtsbeistände
    • Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
    • Tätigkeit der vereidigten Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften
    • Tätigkeit der Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften
    • Gewerbebetrieb der Auswandererberater
    • Seelotswesen
    • Bergwesen
    • Versicherungsunternehmen
    • Ausübung der ärztlichen und anderen Heilberufe
    • Verkauf von Arzneimitteln
    • Vertrieb von Lotterielosen
    • Viehzucht

       


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende