Personenstandsurkunden

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Leistungsbeschreibung

    Welche Personenstandsurkunden gibt es ?

    Das Standesamt stellt nach § 55 des Personenstandsgesetzes (PStG) folgende Personenstandsurkunden aus:

    • aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke
    • aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden
    • aus dem Eheregister Eheurkunden
    • aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspartnerschaftsurkunden
    • aus dem Sterberegister Sterbeurkunden
    • aus der Sammlung der Todeserklärungen beglaubigte Abschriften

     Wer kann beantragen ?

    Die Personenstandsregister enthalten persönliche Daten, die dem Datenschutz unterliegen. Die Erteilung von Personenstandsurkunden und Auskünften kann gemäß § 61 des Personenstandsgesetzes nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen.

    Andere Personen - also auch Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten und sonstige Verwandte - haben nur dann ein Recht, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

    Falls Sie nicht zum oben angesprochenen Personenkreis zählen, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht eines Berechtigten vorweisen.Beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.

    In besonderen Fällen (Adoption, Vornamensänderung nach dem Transsexuellengesetz) sowie bei evtl. Sperrvermerken ist der Personenkreis, der die Ausstellung von Personenstandsurkunden verlangen kann, eingeschränkt.


    Siehe auch:

    Abstammungsurkunde
    Ausstellung einer Eheurkunde
    Ausstellung einer Geburtsurkunde
    Ausstellung einer Geburtsurkunde bei Hausgeburten
    Ausstellung einer mehrsprachigen Geburtsurkunde

    Aussstellung einer Sterbeurkunde

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Speicher
    Werden von Ihnen eine Abstammungsurkunde (Geburtsurkunde), Heirats- oder Sterbeurkunde oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch benötigt, können sie diese schriftlich anfordern oder persönlich abholen.

    Diese Urkunden erhalten Sie immer nur beim Standesamt des Ortes, in dem die Geburt, die Eheschließung oder der Sterbefall auch beurkundet ist. Dies ist immer das Standesamt, welches für den Ort zuständig ist, wo der Personenstandsfall eingetreten ist.

    Das Familienbuch wird bei dem Standesamt des gemeinsamen Wohnsitzes der Ehegatten geführt. Bei Ehescheidung verbleibt das Familienbuch bei dem Standesamt des letzten gemeinsamen Wohnsitzes. Hat die Ehescheidung vor dem 01.07.1998 stattgefunden, wird das Familienbuch bei dem Standesamt geführt, wo der Ehemann zum Zeitpunkt der Scheidung seinen Wohnsitz hatte. Auch mehrsprachige (internationale) Urkunden zur Verwendung im Ausland sind beim Standesamt erhältlich.

    Bei persönlicher Vorsprache müssen Sie sich durch einen Personalausweis oder Pass ausweisen. Es können nur Urkunden von Ihnen selbst, Ihrem Ehepartner oder Ihren Kindern, Enkelkindern, Eltern oder Großeltern an Sie ausgehändigt werden.
    An wen muss ich mich wenden?

    Maßgebend für die Ausstellung einer Urkunde aus einem Personenstandsbuch (Geburten-, Heirats- und Sterbebuch) ist immer der tatsächliche Ort des Geschehens.

    Dies ist das Standesamt der für Ihren Wohnsitz zuständigen Verwaltung.

    Also das Standesamt Ihrer

        * Gemeindeverwaltung
        * Verbandsgemeindeverwaltung
        * Stadtverwaltung


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende