Hundesteuer
Leistungsbeschreibung
Die Hundesteuer wird von den Ortsgemeinden erhoben. Die Steuersätze sind in der örtlichen Haushaltssatzung festgesetzt und werden jährlich für das jeweilige Haushaltsjahr beschlossen.
Gegenstand der Besteuerung ist das Halten von Hunden. Die Steuersätze können von Gemeinde zu Gemeinde variieren. Je nach Satzungsregelung gibt es unterschiedliche Steuersätze für den 1. Hund, den 2. Hund und den 3. Hund. Die Steuersätze für Ihre Gemeinde sehen Sie hier.
Der Hundehalter muss innerhalb von 14 Tagen den Hund bei der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher anmelden. Hunde sind ab einem Alter von drei Monaten steuerpflichtig. Dies können Sie telefonisch unter Tel. 06562-6420 oder 6419 tun oder anhand des des folgenden Formulars (bitte ausdrucken und per FAX (06562-6459) oder per Post an VGV Speicher senden).
Im Bereich der Verbandsgemeinde Speicher wird kein erhöhter Steuersatz für Kampfhunde erhoben. Die besonderen Vorschriften zur Haltung eines solchen Hundes gelten jedoch auch hier und werden kontrolliert. Bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Haltungsvorschriften für Kampfhunde werden entsprechende Maßnahmen ergriffen, um dem entgegenzuwirken.
Weitere Informationen können Sie den Hundesteuersatzungen der jeweiligen Ortsgemeinde entnehmen:
Hundesteuersatzung Auw a. d. Kyll (PDF - 45 KB)
Hundesteuersatzung Beilingen (PDF - 48 KB)
Hundesteuersatzung Herforst (PDF - 48 KB)
Hundesteuersatzung Hosten (PDF - 48 KB)
Hundesteuersatzung Orenhofen (PDF - 22 KB)
Hundesteuersatzung Philippsheim (PDF - 47 KB)
Hundesteuersatzung Preist (PDF - 46 KB)
Hundesteuersatzung Spangdahlem (PDF - 86 KB)
Hundesteuersatzung Speicher (PDF - 48 KB)