Bestattung/Grabstätten - Allgemeines
Leistungsbeschreibung
Grabstätten
Gemäß § 2 des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz obliegt es den Gemeinden als Pflichtaufgabe Friedhöfe anzulegen und Leichenhallen zu errichten. Auf Gemeindefriedhöfen ist die Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner zuzulassen.
Auf Gemeindefriedhöfen sind grundsätzliche Reihengräber zur Verfügung zu stellen. Nähere Einzelheiten regeln die Gemeinden durch Satzung.
Die Benutzung von Gemeindefriedhöfen und Leichenhallen regeln die Gemeinden ebenfalls durch Satzung.
Die Friedhofssatzungen der einzelnen Ortsgemeinden sind nachstehend aufgelistet:
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Auw a. d. Kyll
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Beilingen
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Herforst
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Hosten
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Orenhofen
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Philippsheim
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Preist
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Spangdahlem
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde SpeicherBestattung
Für Ort, Art und Durchführung der Bestattung ist der Wille des Verstorbenen maßgebend, soweit gesetzliche Bestimmungen oder öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Eine Bestattung kann vorgenommen werden als:
- Erdbestattung oder
- Feuerbestattung.Eine Bestattung bedarf der schriftlichen Genehmigung durch die örtliche Ordnungsbehörde.
In der Regel erledigt das beauftragte Bestattungsunternehmen alle anstehenden Behördengänge.
Kosten
Die anfallenden Gebühren regeln die Gemeinden durch Satzungen.
Die Friedhofsgebührensatzungen der einzelnen Ortsgemeinden finden Sie nachstehend:
Friedhofsgebührensatzung der OG Auw a. d. Kyll
Friedhofsgebührensatzung der OG Beilingen
Friedhofsgebührensatzung der OG Herforst
Friedhofsgebührensatzung der OG Hosten
Friedhofsgebührensatzung der OG Orenhofen
Friedhofsgebührensatzung der OG Philippsheim
Friedhofsgebührensatzung der OG Preist
Friedhofsgebührensatzung der OG Spangdahlem
Friedhofsgebührensatzung der OG Speicher