Baugenehmigung / Bauantrag

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen (z. B. Gebäude) bedürfen der Baugenehmigung. Dies gilt jedoch nur, soweit in der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz nicht etwas anderes bestimmt ist wie im Katalog der baugenehmigungsfreien Vorhaben, im Freistellungsverfahren sowie der Bauaufsicht nicht unterliegende Vorhaben.

    Eine Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung (Bauantrag) ist bei der Gemeindeverwaltung bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen.

    Welche Bauunterlagen mit dem Bauantrag vorgelegt werden müssen, ergibt sich insbesondere aus der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung. Der Bauantrag und die Bauunterlagen müssen von der Bauherrin oder dem Bauherrn sowie der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bei Anträgen zu Gebäuden bauvorlageberechtigt sind.

    Die Geltungsdauer der Baugenehmigung beträgt vier Jahre. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden. Der Antrag muss vor Fristablauf eingegangen sein.

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Speicher

    Für einen Bauantrag sind folgende Unterlagen erforderlich:

    • 01. Bauantragsformular in einfacher Ausfertigung
    • 02. katasteramtlicher Lageplan im Maßstab 1 : 1000
    • 03. Berechnung des umbauten Raumes
    • 04. Berechnung der Nutz- und Wohnfläche
    • 05. Nachweis der Grundflächenzahl (GRZ)
    • 06. Nachweis der Geschossflächenzahl (GFZ)
    • 07. Nachweis der Vollgeschossigkeit
    • 08. Baubeschreibung
    • 09. Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte)
    • 10. Abstandsflächen
    • 11. Stellplatznachweis
    • 12. Entwässerungsplan
    • 13. Statistischer Erhebungsbogen
    zusätzlich bei Umbau, Ausbau, Erweiterung:
    • Bestandspläne
    Im Freistellungsverfahren sowie im Vereinfachten Genehmigungsverfahren sind die Bauantragsunterlagen 2-fach und im "normalen" Genehmigungsverfahren 3-fach vorzulegen.

    Bauunterlagen müssen von einem sog. Bauvorlageberechtigten (Architekt oder Bauingenieur) unterschrieben werden.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Für die Erteilung der Baugenehmigung fallen Gebühren an, deren Höhe sich im Wesentlichen nach der Art des genehmigten Vorhabens bestimmt. Diese Gebühren werden nach der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) erhoben. 

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende