Einsicht in das Baulastenverzeichnis beantragen
Leistungsbeschreibung
Grundstückseigentümer können durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlichem Baurecht ergeben. Mit der Baulast sollen Hindernisse ausgeräumt werden, die im Einzelfall einer Bebauung (oder Nutzungsänderung) entgegenstehen könnten. Beispielhaft sei hier die Stellplatzbaulast genannt, mit der unter bestimmten Voraussetzungen öffentlich-rechtlich gesichert werden kann, dass die erforderlichen Kfz-Stellplätze auf einem in zumutbarer Entfernung liegenden anderen Grundstück hergestellt werden.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.
Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde SpeicherEine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Last auf dem Bau- oder Nachbargrundstück. Sie wird durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde und mit Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam. Mit einer Baulast können öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem das Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernommen werden, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben.
Die Baulasterklärung bedarf der Schriftform. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder von ihr anerkannt werden. Die Baulast geht nur durch schriftlichen, im Baulastenverzeichnis zu vermerkenden Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter.
Baulasten werden regelmäßig eingetragen für:
- Sicherung einer Zufahrt zu einem Grundstück über ein Nachbargrundstück
- Abstandsflächen von Gebäuden, die auf dem Nachbargrundstück liegen und nicht überbaut werden dürfen
- notwendige Stellplätze, die nicht auf dem Baugrundstück nachgewiesen werden können
- Sicherung von Leitungsrechten
- Zusammenfassen von Grundstücken bei Überbauungen
Das Baulastenverzeichnis wird bei der Kreisverwaltung Bitburg-Prüm geführt und kann dort während der Sprechzeiten eingesehen werden. Möglich sind auch telefonische Auskünfte. Rechtsverbindliche Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis bedürfen allerdings der Schriftform.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde SpeicherFür die Eintragung einer Baulast genügt ein formloser Antrag an die Bauaufsichtsbehörde. Vorzulegen sind zusätzlch ein amtlicher Lageplan in 2-facher Ausfergigung und ein beglaubigter Grundbuchauszug des zu belastenden Grundstücks.Welche Gebühren fallen an?
Schriftliche Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe ergibt sich aus der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis).
Rechtsgrundlage