Ummeldung einer Wohnung

  • Leistungsbeschreibung

    Eine Ummeldung ist dann erforderlich, wenn Sie innerhalb der Verbandsgemeinde Speicher umziehen.

    Die Ummeldung erfolgt bei Ihrem Einwohnermeldeamt. Es gelten ansonsten die gleichen Grundsätze wie bei der Anmeldung.

    Am 01.11.2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Hiermit wird die im Jahr 2002 abgeschaffte Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung (bzw. Ummeldung) und bei der Abmeldung wieder eingeführt. Künftig muss bei der Ummeldung in der Meldebehörde eine vom Wohnungsgeber bzw. vom Wohnungseigentümer ausgestellte Bescheinigung (Wohnungsgeberbestätigung) vorgelegt werden, mit der der Einzug in die anzumeldende Wohnung bestätigt wird. Diese Wohnungsgeberbestätigung können Sie hier herunterladen.

    Die Wohnungsgeberbestätigung ist auch auszufüllen, wenn ein Bezug von Eigentum erfolgt.

    Hinweise zum Thema Datenschutz

    Informationen, zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage personenbezogene Daten erhoben werden, finden Sie hier im Informationsblatt gem. Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für meldepflichtigen Personen.

    Hier erhalten Sie weitere Informationen zum Thema Ummeldung rlp-bürgerservice


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Zuständige Mitarbeitende