Anzeige von Feuerwerken

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Vor dem Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen muss der Inhaber der Erlaubnis oder der Inhaber eines Befähigungsscheines , das Feuerwerk der zuständigen Behörde anzeigen. Dies gilt ganzjährig für Feuerwerke mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 3, 4, P1, P2, T1 oder T2. Für Feuerwerke mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 nur in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember.

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Speicher

    Die zuständige Behörde zur Anzeige eines Feuerwerks ist die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Trierer Str. 1, 54634 Bitburg.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Vollständig ausgefülltes Anzeigeformular mit den ggf. notwendigen Lageplänen.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    •  Mindestens zwei Wochen vorher
    • in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, mindestens vier Wochen vorher, muss die Anzeige erfolgen.
  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Widerspruch.

  • Was sollte ich noch wissen?

    Verfahrensablauf
    Die Anzeige muss schriftlich in doppelter Ausfertigung erfolgen. Die Anzeige muss alle Angaben zu Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit enthalten.

    Sind nach Erstattung der Anzeige Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige eingetreten, ist eine Änderungsanzeige ebenfalls in doppelter Ausfertigung notwendig.


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende